Satzung des gemeinnützigen Vereins Fototreff Dresden e.V.
Stand 09.12.2025
§ 1 - Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Fototreff Dresden e.V.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.V. führen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Dresden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur durch künstlerische und dokumentierende Fotografie. Diese Förderung zeigt sich im Wesentlichen in der Heranführung der Mitglieder an das Medium Fotografie, durch die Unterstützung und gezielte Weiterentwicklung der künstlerischen Gestaltung und der Bildaussage in all ihren Varianten und technischen Möglichkeiten.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und ggf. Eintrittsgelder aufgebracht.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
- Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
- Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
- Der Vereinszweck wird erreicht durch:
- regelmäßige Treffen zum gemeinsamen Fotografieren
- Erfahrungsaustausch über Praxis und Technik der künstlerischen bzw. dokumentarischen Fotografie
- Beratung der Mitglieder auf allen Gebieten der Fotografie, Fototechnik und des künstlerischen Ausdrucks
- regelmäßige Teilnahme an internen und offenen Wettbewerben
- Ausrichtung eigener Ausstellungen
- Beschaffung von fotografischen Gebrauchsgegenständen
- Bild- und Erfahrungsaustausch intern sowie mit anderen Vereinen
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person beim Vorstand schriftlich beantragen.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Gibt er dem Antrag nicht statt, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bei minderjährigen natürlichen Personen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzliche Vertretung zu stellen.
- Die Mitgliedschaft gilt mindestens für ein Geschäftsjahr.
- Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Sie sind rechtlich den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt und zugleich von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Frist beträgt einen Monat zum Ende des Geschäftsjahres.
- Mitglieder können, durch Beschluss des Vorstands, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie:
- schuldhaft das Ansehen oder die Ziele des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt
- die ihnen nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt haben oder
- mehr als ein Geschäftsjahr mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Rückstand sind und trotz schriftlicher Mahnung, unter Androhung des Ausschlusses, die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt haben. Der Anspruch auf ausstehende Beiträge bleibt unberührt.
- Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein, kann die betroffene Person, binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung, Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat eine aufschiebende Wirkung.
- Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder haben das Recht, aktiv im Verein mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
- Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung.
- Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig ihre Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in ihnen möglich ist, die Veranstaltungen des Vereins durch ihre Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 - Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Mitglieder haben einen jährlichen, im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
- Der Jahresbeitrag wird per Lastschrifteinzugsverfahren von einem, vom Mitglied zu benennenden Konto abgebucht. Die Abbuchung erfolgt jeweils im ersten Monat des laufenden Geschäftsjahres.
- Die Mitgliederversammlung kann, auf Antrag, den Jahresbeitrag, in besonderen Härtefällen, ermäßigen oder erlassen.
- Ausstehende Beiträge werden durch die Kündigung nicht hinfällig.
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 - Vorstand
- Der Vorstand besteht, im Sinne des § 26 BGB, aus einer vorsitzenden Person sowie bis zu zwei Stellvertretungen, einer protokollführenden Person und einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister.
- Der Vorstand entscheidet intern über seine Arbeitsaufteilung.
- Der Verein wird nach außen durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, für die Dauer von zwei Geschäftsjahren, gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds, durch die Mitgliederversammlung, sind zulässig.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers, durch die Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu berufen.
- Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein wird auf Schäden beschränkt, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzungen seiner Aufgaben, nach § 9, beruhen.
- Der Verein stellt den Vorstand von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, soweit diese keine Schäden zum Gegenstand haben, welche durch den Vorstand, vorsätzlich oder grob fahrlässig, verursacht wurden.
§ 9 - Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB.
- Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
- Förderung der Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinne des Vereins
- Vorbereitung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie deren Vollzug
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts
- Berichterstattung über die wesentlichen Aktivitäten des Vereins bei der mindestens jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung
- Der Vorstand tritt darüber hinaus nach Bedarf zusammen.
- Die Vorstandssitzungen werden von der vorsitzenden Person oder, bei deren Verhinderung, von ihren Stellvertretungen einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person oder, bei deren Verhinderung, die ihrer Stellvertretungen.
- Alle Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der protokollführenden Person sowie von der vorsitzenden Person oder, bei deren Verhinderung, von ihrer Stellvertretung zu unterschreiben.
- Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse, führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben und erstellt regelmäßig Finanzberichte. Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister muss hierüber jederzeit Rechenschaft ablegen können.
§ 10 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- Festsetzung der Höhe und der fälligkeit des Jahresbeitrags
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Aufnahme neuer Mitglieder, in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
- Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags oder gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
- Genehmigung des Haushaltsplans, Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Die Mitgliederversammlung wird jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres, durch den Vorstand einberufen. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder, wenn die Einberufung, durch ein Viertel der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
- Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Einladung liegt die Tagesordnung bei.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann, bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung, beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
- Die Mitgliederversammlung wird von der vorsitzenden Person oder, bei deren Verhinderung, von einer der Stellvertretungen oder, bei deren Verhinderung, von einer, durch die Mitgliederversammlung, zu wählenden Versammlungsleitung geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, ebenso der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
- Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen, eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Jedes Mitglied des Vereins ist mit einer Stimme wahlberechtigt.
- Abstimmung und Wahl durch Handzeichen sind zulässig, sofern kein Versammlungsteilnehmer widerspricht. Bei Widerspruch muss die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln erfolgen.
- Für jede Position im Vorstand kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden, ansonst ist die Stimme ungültig. Kein Handzeichen beziehungsweise Nichtankreuzen oder ein leerer Zettel bedeuten Enthaltung.
- Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und der gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der protokollführenden Person und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist.
§ 11 - Satzungsänderungen durch den Vorstand
Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.
§ 12 - Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins müssen auf der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung ausgewiesen sein.
- Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
- Die Zustimmung kann auch in schriftlicher Form erfolgen.
- Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins werden allen Mitgliedern schriftlich, per Post oder E-Mail, mitgeteilt.
- Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens, nach der Auflösung oder dem Entzug der Rechtsfähigkeit, dürfen erst nach Zustimmung des, für die Besteuerung des Vereins zuständigen, Finanzamts ausgeführt werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind die vorsitzende Person and deren Stellvertretungen vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dresden, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 13 - Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden, unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG) und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes (SächsDSDG), personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Verantwortliche Stelle ist: Fototreff Dresden e.V.
- Mit dem Beitritt nimmt der Verein die in der Beitrittserklärung abgefragten personenbezogenen Daten der betreffenden Person auf.
- Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Nach Art. 6, Abs. 1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßige, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses hier: Mitgliedschaft im Verein erforderlich sind. Die erhobenen Daten dürfen nur für die Verwaltung im Verein verwendet und nicht an Dritte außerhalb des Vereins weitergegeben werden.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonstigen, für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt, zu anderen als dem jeweiligen, der Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck, zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden, der oben genannten Personen, aus dem Verein hinaus.